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Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Langenweißbach vom
26.09.2001 und der 1. Änderungssatzung vom 26.11.2007

 

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301 ff.) in Verbindung mit § 2 und § 7, Absatz 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBI. S. 502 ff.) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach am 24.09.2001 folgende Satzung

und

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 01. Juni 2006 (GVBI. S. 151) in Verbindung mit § 2 und § 7, Absatz 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 14. Juli 2005 (GVBl. S. 167) hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach am 26.11.2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Änderungen
Der § 6 (Steuersatz) Abs. 1 Buchst. a wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 1
Steuererhebung


Die Gemeinde Langenweißbach erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2
Steuergegenstand


(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Langenweißbach aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 als gefährliche Hunde:

1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Pitbull Terrier

Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3
Steuerschuldner


(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seinen Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4
Haftung


Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01 . Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 6
Steuersatz


(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

a) für den ersten Hund          30,00 Euro

b) für den zweiten Hund        50,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund    50,00 Euro.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in § 8 und § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von Absatz 1.

(4) Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

§ 7
Steuersatz für gefährliche Hunde



Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

a) für den ersten Hund           200,00 Euro

b) für jeden weiteren Hund    400,00 Euro.

§ 8
Steuerbefreiungen

 

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:


1. Blindenführhunden

2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbedindertenrechts dienen

3. Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

4. Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind

5. Hunden von bestätigten Jagdaufsehern

6. Hunden von Personen, denen die Erlaubnis zur Vorname wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist

7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind

8. Herdengebrauchshunden

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 9
Steuerermäßigungen



(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden

2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere, wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 10
Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 Ziffer 1 u. 2.

(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,

3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

§ 11
Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 01. Januar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 12
Anzeigepflicht


(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 13
Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller 2 Jahre von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in der von der Gemeinde festgelegten Frist umzutauschen.

(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 2,00 Euro erhoben.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

l. seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 26.11.1996 außer Kraft.

Die Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2008 in Kraft.


Langenweißbach, 26.11.2007

Richter Bürgermeister

Gemeindeverwaltung

Drei Wappen von Langenweißbach
Hauptstraße 52
08134 Langenweißbach
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Fax: 037603 559 10

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