Skip to content

Unsere Grundschule


Wichtige Informationen
für unsere Grundschule

 
Lesen Sie hier!

Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen

Beitrags- und Benutzungssatzung
für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft
der Gemeinde Langenweißbach
vom 14.12.2010
(Anlage 1 zu § 8 zuletzt geändert am 06.09.2023)


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (GVBl. S. 323) in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetz zur  Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz am 15. Mai 2009  hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach in seiner Sitzung am 14.12.2010 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Leistungen

(1) Die Kindertageseinrichtungen „Birkenbäumchen“ OT Langenbach und „Glühwürmchen“  OT Weißbach stehen grundsätzlich allen Kindern, ab dem ersten Lebensjahr bis zur Beendigung der 4. Klasse offen.

(2) Die vorgenannten Kindertageseinrichtungen beinhalten die Bereiche Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.

(3) Im § 2 SächsKitaG sind die Aufgaben und Ziele von Kindertageseinrichtungen definiert. Im Wesentlichen begleiten, unterstützen und ergänzen die Kindertageseinrichtungen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder sowie die Wesens- und Interessenlagen alters- und entwicklungsgerecht wahrzunehmen und zu berücksichtigen

§ 2
Betreuungszeiten

(1) Für die Kindertageseinrichtungen in den OT Langenbach und Weißbach wird von montags bis freitags eine Regelöffnungszeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgelegt. Im Weiteren gilt § 5 SächsKitaG.
Die Erzieherinnen der Einrichtungen sind berechtigt, nach Abholung des letzten Kindes die Einrichtung auch vor Ende der Regelöffnungszeit zu schließen.

(2) An Brückentagen bleiben die Einrichtungen grundsätzlich geschlossen.

(3) An den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben die Einrichtungen grundsätzlich geschlossen, sofern es keinen Betreuungsbedarf für mindestens 6 Kinder pro Tag gibt; der Bedarf wird durch die Erzieherinnen rechtzeitig bei den Erziehungsberechtigten der Kinder erfragt. Wir behalten uns an diesen Tagen vor, nur eine der beiden Einrichtungen zu öffnen.

§ 3
Aufnahme und Anmeldung

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 SächsKitaG haben die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.

(2) Die Aufnahme erfolgt ohne Rücksicht auf Religionszugehörigkeit und Rasse auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Sie kann täglich während der Öffnungszeiten in den Kindertageseinrichtungen beantragt werden.

§ 4
Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Sie können dauerhaft und befristet erfolgen und sind mindestens 2 Wochen vorher der Leitung der Kindertages-einrichtung schriftlich mitzuteilen. Bei nachgewiesener Krankheit (Attest) ist die Abmeldung rückwirkend möglich.

(2) Die Dauer der befristeten Abmeldung muss grundsätzlich mindestens für den Zeitraum von einem Monat erfolgen.

§ 5
Ausschluss

(1) Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Vorausgesetzt, das Wohl des Kindes wird dadurch nicht gefährdet, kann ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
     a) die in dieser Satzung geregelten Elternpflichten (§ 6), trotz schriftlicher
         Mahnung, wiederholt nicht beachtet werden und/oder
    b) der Elternbeitrag (§ 8), trotz wiederholter Mahnung, nicht entrichtet wird.

(2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet bzw. wenn es ernstlich erkrankt ist, wenn die Gefahr besteht, dass es Ungeziefer verbreitet oder wenn es durch sein Verhalten wiederholt sich oder die anderen Kinder so gefährdet, dass die Aufsichtspflicht massiv beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Kinder, die mit an solcher Art Erkrankten in Wohngemeinschaften leben. In derartigen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits-bescheinigung vorliegt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen, Bescheinigungen usw. auf Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(3) Auf die Regelungen des § 34 Infektionsschutzgesetz wird besonders hingewiesen und um deren Beachtung gebeten.

§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertageseinrichtungen regelmäßig und pünktlich besuchen. Versäumnisse sollen der Erzieherin nach Möglichkeit bis 09:00 Uhr angezeigt werden.

(2) Im Kinderkrippen- und im Kindergartenbereich sollen die Kinder bis spätestens 09:00 Uhr in der Einrichtung anwesend sein. Dies gilt in den Ferien für den Hortbereich gleichermaßen.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben auf dem Wege zum und von der Kindertageseinrichtung für die Betreuung der Kinder selbst zu sorgen. Ausgenommen hiervon ist der durch die Kindertageseinrichtung organisierte und betreute Schulweg für Kinder der Klasse 1 von der Kindertageseinrichtung zum Bus und umgekehrt, sofern dieser mit der Schule zusammenhängt; die Absicherung kann durch Praktikanten oder andere Aushilfskräfte erfolgen. Falls ein Kind allein nach Hause kommen oder von einer dritten Person abgeholt werden soll, bedarf es zuvor einer schriftlichen Mitteilung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung.

(4) Für die weiteren Pflichten der Erziehungsberechtigten bei Verdacht oder Auftreten  von ansteckenden Krankheiten verweisen wir auf § 5 dieser Satzung. In diesen Fällen sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet, damit gegebenenfalls für andere Kinder Vorsorge getroffen werden kann.

§ 7
Haftung / Versicherung

Die Gemeinde haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten entstehen. Sie versichert auf ihre Kosten alle Kinder zusätzlich zum gesetzlichen Versicherungsschutz gegen Unfallfolgen und Sachschäden.

§ 8
Elternbeiträge

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Elternbeiträge zu entrichten. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Höhe der jeweiligen Elternbeiträge ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt; ab dem vierten Kind entfällt der Elternbeitrag.

(3) Für die Bemessung des Elternbeitrages gilt die individuell für das Kind im Betreuungsvertrag vereinbarte tägliche Betreuungszeit. Änderungen müssen bis spätestens eine Woche vor Beginn des neuen Kalendermonats schriftlich angemeldet werden.

(4) Bei Überschreitung der gemäß Abs. 3 vereinbarten Betreuungszeit berechnen wir pro Tag und angefangener Stunde 5,00 EUR.


(5) Sofern die Mehrbetreuungszeit der gemäß Abs. 3 vereinbarten Betreuungszeit über die fest-gelegte Öffnungszeit hinaus erfolgen muss, berechnen wir pro Tag 25,00 EUR.

(6) Für neu in die Einrichtungen aufzunehmende Kinder ist zunächst die Vereinbarung einer Eingewöhnungszeit möglich. Diese Regelung kann höchstens für die Dauer von 10 Tagen in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hierfür sind zulässig, sofern eine längere Betreuungs-zeit für das aufzunehmende Kind aus entwicklungspsychologischen Gründen erforderlich ist.
Für die Inanspruchnahme werden folgende Beträge erhoben:
   
Krippe:              2,00 EUR/Stunde
Kindergarten:    1,50 EUR/Stunde

(7) Werden Kinder aus besonderen Gründen tageweise in die Einrichtung aufgenommen (höchstens 5 Tage im Kalendermonat), werden folgende Beträge erhoben:

Krippe:              2,00 EUR/Stunde
Kindergarten:    8,00 EUR/Tag
Hort:                7,00 EUR/Tag

Diese Regelung gilt nicht für Kinder für die eine befristete Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt ist.

(8) Für die Bemessung des Elternbeitrages und die benannten Beträge für die Eingewöhnungszeit sowie die Gastkindregelung ist das Lebensalter des Kindes zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Inanspruchnahme maßgebend.

§ 9
Verpflegungskosten

Die bei der Betreuung entstehenden Verpflegungskosten werden gesondert berechnet.

§ 10
Abwicklung der Zahlung der Elternbeiträge

(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in einer der beiden Kindertageseinrichtungen und erlischt nur durch Abmeldung (§ 4) oder Ausschluss (§ 5). Bei einem Ausscheiden des Kindes vor Monatsende ist der Beitrag bis zum Ende des Kalendermonats zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Er wird grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen.

§ 11
Übernahme der Elternbeiträge


In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen übernimmt das Jugendamt des Landratsamtes (Landkreis Zwickau) ganz oder teilweise die Elternbeiträge. Das Jugendamt entscheidet auf Antrag über die Zumutbarkeit der Belastung.

§ 12
Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Langenweißbach Vom 31.05.2010“ mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

Anlage 1
zu § 8
der „Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Langenweißbach“ vom 14.12.2010
zuletzt geändert mit Beschluss vom 05.09.2023
und Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.11.2023


1. Elternbeitrag für einen Platz in der Kindertageseinrichtung vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Kinderkrippe)

Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt bei 9 Stunden 269,00 €. Daraus ergeben sich folgende Elternbeiträge:

 

      Ehe- oder Lebensgemeinschaft  Alleinerziehende
  Stunden    
1. Kind 4,50  * 134,50 € 121,05 €
2. Kind 4,50  * 80,70 € 72,63 €
3. Kind 4,50  * 26,90 € 24,21 €
       
  Stunden    
1. Kind 6,00 179,33 € 161,40 €
2. Kind 6,00  107,60 €   96,84 €
3. Kind 6,00   35,87 €   32,28 €
       
  Stunden    
1. Kind 7,00  209,22 € 188,30 €
2. Kind 7,00  125,53 € 112,98 €
3. Kind 7,00   41,84 €   37,66 €
       
  Stunden    
1. Kind 8,00 239,11 € 215,20 €
2. Kind 8,00 143,47 €  129,12 €
3. Kind 8,00   47,82 €   43,04 €
       
  Stunden    
1. Kind 9,00 269,00 € 242,10 €
2. Kind 9,00 161,40 € 145,26 €
3. Kind 9,00   53,80 €   48,42 €
       
  Stunden    
1. Kind 10,00 298,89 € 269,00 €
2.Kind 10,00 179,33 € 161,40 €
3.Kind 10,00   59,78 €   53,80 €
       
  Stunden    
1. Kind 11,00  328,78 €  295,90 €
2. Kind 11,00  197,27 €  177,54 €
 3. Kind 11,00    65,76 €    59,18 €


* Die Inanspruchnahme einer Betreuung von 4,50 Stunden ist nur vormittags möglich.


2. Elternbeitrag für einen Platz in der Kindertageseinrichtung vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergarten)

Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt bei 9 Stunden 148,00 €. Daraus ergeben sich folgende Elternbeiträge:


    Ehe- oder Lebensgemeinschaft Alleinerziehende
  Stunden    
1. Kind 4,50  * 74,00 € 66,60 €
2. Kind 4,50  * 44,40 € 39,96 €
3. Kind 4,50  * 14,80 € 13,32 €
       
  Stunden    
1. Kind 6,00 98,67 € 88,80 €
2. Kind 6,00 59,20 € 53,28 €
3. Kind 6,00 19,73 € 17,76 €
       
  Stunden    
1. Kind 7,00 115,11 € 103,60 €
2. Kind 7,00 69,07 € 62,16 €
3. Kind 7,00 23,02 € 20,72 €
       
  Stunden    
1. Kind 8,00 131,56 € 118,40 €
2. Kind 8,00   78,93 € 71,04 €
3. Kind 8,00   26,31 € 23,68 €
       
  Stunden    
1. Kind 9,00 148,00 € 133,20 €
2. Kind 9,00   88,80 €   79,92 €
3. Kind 9,00   29,60 €   26,64 €
       
  Stunden    
1. Kind 10,00 164,44 € 148,00 €
2. Kind 10,00   98,67 €   88,80 €
3. Kind 10,00   32,89 €   29,60 €
       
  Stunden    
1. Kind 11,00 180,89 € 162,80 €
2. Kind 11,00 108,53 €   97,68 €
3. Kind 11,00   36,18 €   32,56 €
              

*Die Inanspruchnahme einer Betreuung von 4,50 Stunden ist nur vormittags möglich.


3. Elternbeitrag für einen Platz in der Kindertageseinrichtung für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse (Hort)

(1) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt bei 1 Stunde 13,33 €, bei 5 Stunden 66,67 € und bei 6 Stunden 80,00 €. Daraus ergeben sich folgende Elternbeiträge:

 
    Ehe- oder Lebensgemeinschaft Alleinerziehende
  Stunden  nur Frühhort 
1. Kind 1,00 13,33 € 12,00 €
2. Kind 1,00   8,00 € 7,20 €
3. Kind 1,00   2,67 € 2,40 €
       
  Stunden ohne Frühhort
1. Kind 5,00 66,67 € 60,00 €
2. Kind 5,00 40,00 € 36,00 €
3. Kind 5,00 13,33 € 12,00 €
       
  Stunden mit Frühhort
1. Kind 6,00 80,00 € 72,00 €
2. Kind 6,00 48,00 € 43,20 €
3. Kind 6,00 16,00 € 14,40 €


(2) Darüber hinaus kann während der Ferien im Hortbereich auch eine Betreuung von bis zu 11 Stunden vereinbart werden. Die Bedarfsmeldung hat rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor Inanspruchnahme zu erfolgen. Die angemeldeten Mehrstunden werden, unter Berücksichtigung der ausschließlich durch die Gemeinde zu tragenden Mehrkosten, wie folgt berechnet:

 
    Ehe- oder Lebensgemeinschaft  Alleinerziehende 
     Euro  Euro
1. Kind *  2,50 €  2,25 €
2. Kind *  1,50 €  1,35 €
3. Kind *  0,50 €  0,45 €
     
* je angemeldete Mehrstunde

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erfolgt die Berechnung der Mehrstunden entsprechend § 8 Abs. 4 und Abs. 5 dieser Satzung.

Langenweißbach, den 06.09.2023

Jens Wächtler
    Bürgermeister   


               

Gemeindeverwaltung

Drei Wappen von Langenweißbach
Hauptstraße 52
08134 Langenweißbach
Telefon: 037603 559 0
Fax: 037603 559 10

Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen

24/05/18
130 Jahre FF Langenbach

24/04/30
Walpurgisfeuer

Portalwerkzeuge

   A A Drucken