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Reinigungs- und Streupflichtsatzung

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen in der Gemeinde Langenweißbach

 

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBL. S. 55, ber. S. 159) und des § 51 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 52 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 und Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (Sächs.GVBI. S. 93) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach in seiner Sitzung am 25.10.2005 folgende Reinigungs- und Streupflichtsatzung beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich


(1) Diese Satzung regelt die Zuständigkeit für Straßenreinigung auf den öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen in der Gemeinde Langenweißbach.

(2) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den Straßenanliegern auferlegt oder übertragen wird.

§ 2
Begriffsbestimmung

 
(1) Öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen entsprechend § 2 (2) des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) in der jeweils gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Gehwege und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(2) Gehbahnen sind die für den Fußgänger bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

 
 § 3
Übertragung der Reinigungs- der Räum- und Streupflicht



(1) Ausschließlich den Eigentümern und Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) obliegt es, innerhalb geschlossener Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, von Schnee zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde Langenweißbach verbleibt für

a) Fahrbahnen und Schnittgerinne einschließlich Standspuren
b) unselbständige Teile einer öffentlichen Straße (Parknischen, Haltestellen)
c) Einflussöffnungen der Straßenkanäle
d) Schrammborde, Böschungen, Stützmauern und ähnliches
e) Überwege

Die Gemeinde Langenweißbach übt die Reinigungspflicht als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.

§ 4
Verpflichtete


(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(4) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstück) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterlieger sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Reinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.

§ 5
Gegenstand der Reinigungspflicht

 
(1) Zu reinigen sind alle Gehwege der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.   
Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

§ 6
Umfang der übertragenen Reinigungspflicht, Umfang des Schneeräumens und der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen



(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen bzw. die Sicherung des Gehweges ist so zu gestalten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge einer Verunreinigung der Straße aus ihrer Nutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichem Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. Der Winterdienst bleibt unberührt.

(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(4) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbargrundstücken noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiercontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässern usw.) zugeführt werden.

(5) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die Zugänge zu Unter- und Überflurhydranten sind ständig von Schnee und Eis freizuhalten sowie die Erkennbarkeit der Hydrantenhinweisschilder zu gewährleisten.

(6) Schnee und Eis von Gehwegen dürfen nicht auf den Grenzbereichen der Fahrbahn abgelagert werden. Behinderungen der Fahrzeuge im Fahrbereich der Straße sind zu vermeiden.

(7) Ablagern von Schnee und Eis aus Grundstücken auf öffentliche Straßen ist grundsätzlich untersagt.

(8) Bei Schnee- oder Eisbildung ist für die Gehwege als Steumaterial vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Nur in speziellen Ausnahmefällen bzw. speziellen Gefahrenquellen ist die Verwendung von Salz oder sonstigem Auftaustoffen erlaubt. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen. Baumscheiben und Grünflächen sind davon ausgenommen. Auf Bestimmungen des § 27 Sächsisches Straßengesetz (Schutzmaßnahmen) wird hingewiesen.

§ 7
Reinigungsfläche


(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in die Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, über den Bereich Gehweg der öffentlichen Straßen.

§ 8
Sicherungsfläche


(1) Sicherungsfläche ist die vom Anliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

§ 9
Reinigungszeiten
Zeiten für das Beseitigen von Schnee und Eisglätte auf Gehwegen


(1) Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Verpflichteten innerhalb ihrer Reinigungsflächen soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, die Straßenteile bei Bedarf und insbesondere unmittelbar vor einem gesetzlichen Feiertag, oder bei besonderen Anlässen zu reinigen.

(2) In der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der üblichen Reinigungszeit, wochentags bis 7.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 SächsStrG, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

§ 10
Ausnahme

 
(1) Befreiungen von der Verpflichtung der Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 12 des SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Entgegen § 6 Abs. 1 die Gehwege nicht oder nicht regelmäßig reinigt
2. Entgegen § 6 Abs. 4 den Straßenkehrricht nicht ordnungsgemäß beseitigt
3. Entgegen § 6 Abs. 5 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege in der benannten Tiefe und Breite nicht streut und den Schnee nicht beräumt sowie die Zugänge zu Unter- und Überflurhydranten nicht ständig von Schnee und Eis freihält und die Erkennbarkeit der Hinweisschilder nicht gewährleistet,
4. Entgegen § 6 Abs. 8 als Streumaterial nicht vor allem abstumpfende Stoffe, insbesondere Sand und Splitt verwendet und die Rückstände nach Ende der Frostperiode nicht beseitigt,
5. Entgegen § 9 Abs. 2 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Gemeinde.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Reinigungs- und Streupflichtsatzung tritt am 21.11.2005 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Langenweißbach, den 25.10.2005

Richter
Bürgermeister

Gemeindeverwaltung

Drei Wappen von Langenweißbach
Hauptstraße 52
08134 Langenweißbach
Telefon: 037603 559 0
Fax: 037603 559 10

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