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Reisegewerbekarte erteilen

Beschreibung:

Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.

Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

§ 55 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte

Rechtsgrundlagen der Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG); 9. Sächsisches Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) lfd. Nr. 46 Tarifstelle 12

Frist der Verwaltung:

3 Monate
aus VwVfG

Kosten:

maximal: 400,00 €
typisch:   100,00 €
minimal:    40,00 €
Die Staffelung erfolgt nach Zeit;
Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder
für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.

Formular:

Reisegewerbekarte erteilen - Formular als PDF - Datei

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Gewerbeamt


Frau Voigt
Telefon: 037603 559 13
voigt@gv-langenweissbach.de

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