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Gewerbe abmelden

Beschreibung:

Gem. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO muss, wer den Betrieb eines Gewerbes aufgibt, das Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb des Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegt wird. Das Gewerbe muss dann in der früheren Gemeinde abgemeldet und in der neuen Gemeinde wieder angemeldet werden.

Rechtsgrundlagen des Verfahren:

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht

Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ)

Frist der Verwaltung:

3 Tage
§ 15 Abs. 1 GewO

Kosten:

maximal: 65.00 €
typisch:  10.00 €
minimal: 10.00 €
Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.

Formular:

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

 

 

Gewerbeamt


Frau Voigt
Telefon: 037603 559 13
voigt@gv-langenweissbach.de

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