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Grundsteuer- und Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und fortswirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Die Abgabefrist wurde auf den 31.01.2023 verschoben.

Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.

Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist
gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.

Wichtige Informationen für die Grundstückseigentümer erhalten Sie hier:
"Die neue Grundsteuer" herausgegeben vom Sächs. Staatsministeriums der Finanzen.

Ab dem 01.07.2022 werden über das Grundsteuerportal Sachsen unter www.grundsteuer.sachsen.de u.a. Angaben aus dem Liegenschaftskataster, aktuelle Bodenrichtwerte und Ertragsmesszahlen je Flurstück bereitgestellt.

  • Telefonische Auskünfte zur Grundsteuerreform erteilt das zuständige Finanzamt Zwickau unter: 0375 28368 9700

 Video zur Grundsteuerreform vom DStGB zur Verfügung gestellt:

Grundsteuerreform

Finanzen

 

Frau Klepzig-Köpping
Herr Wettstein
Telefon: 037603 559 15

klepzig-koepping@gv-langenweissbach.de
wettstein@gv-langenweissbach.de

 

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